Quittungsbelege

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Ende Jahr oder bei Austritt während des Jahres eine Quittung bzw. Bestätigung über die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (Vollzugkostenbeiträge) auszuhändigen.

Arbeitnehmende, die bei einer Gewerkschaft Mitglied sind, können die abgezogenen Vollzugskostenbeiträge bei ihrer Gewerkschaft zurückfordern. 

Die entsprechenden Formulare können hier heruntergeladen werden:
- suissetec-Betriebe: Quittungsbeleg
- swisssolar- und AVE-Betriebe: Quittungsbeleg