Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Grundbeiträge

Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten folgende Beiträge (vgl. Art. 20 ff. AVE GAV):

Verbandsmitglieder suissetec:

Arbeitnehmer:
- Vollzugskostenbeitrag von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag von CHF 5.00 / Monat
- Regionalbeitrag von CHF 7.00 / Monat (siehe Ergänzungsvertrag zum GAV)
- TOTAL CHF 32.00 / Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Arbeitgeber:
Für Verbandsmitglieder sind der Vollzugskosten-, der Weiterbildungs- und der Grundbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Verbandsmitglieder SWISSOLAR

Arbeitnehmer:
- Vollzugskostenbeitrag von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag von CHF 5.00 / Monat
- TOTAL CHF 25.00 / Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Arbeitgeber:
Für swisssolar-Mitglieder sind der Vollzugskosten-, der Weiterbildungs- und der Grundbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Nicht organisierte Arbeitgeber (AVE)

Arbeitnehmer:
- Vollzugskostenbeitrag von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag von CHF 5.00 / Monat
- TOTAL CHF 25.00 / Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Arbeitgeber:
- Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag pro Arbeitnehmer von CHF 5.00 / Monat
- TOTAL CHF 25.00 / Monat
- Zusätzlich Grundbeitrag von CHF 240.00 / Jahr bzw. CHF 20.00 / Monat

Bitte beachten Sie:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwerben mit der Bezahlung dieser Beiträge keine Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband bzw. einer Gewerkschaft.

Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs-, Regional- und der Grundbeitrag werden erhoben, um den Vollzugs des AVE GAVs und die Förderung der beruflichen Weiterbildung sicherzustellen.

Die revidierte Jahresrechnung der PK GT  BE werden dem SECO zur Einsicht zugestellt.

Aus technischen Vollzugsgründen wird der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Beitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.